für die Leistungen von
SCHILLER² INGENIEURE UND GEOLOGEN – Umweltgeologie & Geotechnik, Ingo Schiller
freiberuflicher Diplom-Geologe für Umweltgeologie, Geotechnik und Ingenieurgeologie
Saarmunder Straße 20 a, 14552 Michendorf
Nebenadresse: Soonwaldstraße 134, 55566 Bad Sobernheim
(auch tätig unter der Bezeichnung „SCHILLER Umweltgeologie & Geotechnik“)
Stand: Januar 2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle bestehenden, laufenden und künftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern, sofern keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, Lieferungen und Verträge des Ingenieurbüros SCHILLER² INGENIEURE UND GEOLOGEN – Umweltgeologie & Geotechnik, Ingo Schiller (im Folgenden „Auftragnehmer“) mit Auftraggebern im Bereich geotechnischer, geologischer und umwelttechnischer Untersuchungen. Auftraggeber können Verbraucher, Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber sein. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Mit der Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein.
Der Auftragnehmer erbringt Ingenieurleistungen im Bereich Baugrunduntersuchung, Altlastenerkundung, geotechnische Feld- und Laborarbeiten, Rammsondierungen, Bohrungen sowie die Erstellung entsprechender Gutachten. Grundlage der Leistungen ist der schriftlich, auch per E-mail, vereinbarte Auftrag, das Angebot oder die Leistungsbeschreibung. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte, dem Stand der Technik entsprechende Leistung, jedoch keinen bestimmten Erfolg im Hinblick auf Baugrundverhalten oder Schadstoffverteilung.
Ergebnisse und Bewertungen beruhen auf punktuellen Erkundungen. Zwischen den Untersuchungsstellen können abweichende Boden- oder Untergrundverhältnisse bestehen, für die keine Gewähr übernommen wird.
Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Pläne und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, alle Leitungsauskünfte der zuständigen Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation, Fernwärme, Abwasser u. a.) einzuholen und dem Auftragnehmer vor Beginn der Bohr- oder Sondierarbeiten zu übergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten bis zum Vorliegen dieser Informationen zurückzustellen. Verzögerungen, die sich daraus ergeben, liegen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Liegen keine oder unvollständige Leitungsauskünfte vor, trägt der Auftraggeber das Risiko etwaiger Schäden an im Boden befindlichen Leitungen, Anlagen oder sonstigen Einbauten. Werden im Rahmen der Erkundungsarbeiten Leitungen, Kabel, Rohre oder sonstige Einbauten beschädigt, die sich auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden oder dort verlaufen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Schäden auf unvollständige oder fehlende Leitungsauskünfte oder auf vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Leitungsverläufe zurückzuführen sind. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr solcher Ansprüche.
Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot oder der schriftlichen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber gemäß § 286 BGB automatisch in Verzug. Ab Eintritt des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie angemessene Mahnkosten geltend zu machen. Gegenüber Unternehmern wird zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € erhoben (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Das Ingenieurbüro SCHILLER² INGENIEURE UND GEOLOGEN – Umweltgeologie & Geotechnik, Ingo Schiller (im Folgenden „Auftragnehmer“) verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags ermittelten oder erlangten Daten, Untersuchungsergebnisse, Proben, Gutachten und sonstigen Erkenntnisse vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden.
Die im Rahmen des Auftrags erhobenen geologischen, technischen und umweltbezogenen Rohdaten und Messergebnisse stehen im Eigentum des Auftraggebers.
Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer erstellten Gutachten, Bewertungen und sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen verbleibt beim Auftragnehmer.
Eine Weitergabe an Dritte, auch an Behörden oder geologische Landesämter gemäß Geologiedatengesetz (GeolDG), erfolgt nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.
Eine Offenlegung ohne Zustimmung des Auftraggebers erfolgt ausschließlich, wenn und soweit der Auftragnehmer nachweislich durch eine unmittelbar gegen ihn gerichtete gesetzliche Verpflichtung oder durch behördliche bzw. gerichtliche Anordnung hierzu verpflichtet ist.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Mitarbeiter sowie etwaige beauftragte Subunternehmer der gleichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Auftragssumme begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Gegenüber Verbrauchern haftet der Auftragnehmer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden, die bei Bohr- oder Sondierarbeiten durch nicht erkennbare oder nicht bekannt gegebene Leitungen, Kanäle oder sonstige Einbauten im Boden entstehen, ist ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer die allgemein anerkannten Vorsichtsmaßnahmen eingehalten hat. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die vom Auftragnehmer erstellten Gutachten, Bewertungen und Empfehlungen beruhen auf den durch die beauftragten und durchgeführten Bohraufschlüsse, Sondierungen und Messergebnisse gewonnenen Erkenntnissen sowie den zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden anerkannten Regeln der Technik. Diese Erkenntnisse gelten ausschließlich für die erkundeten Punkte und den Zeitpunkt der Untersuchung und sind nicht ohne erneute Prüfung auf andere Flächen, Tiefenbereiche oder spätere Zeitpunkte übertragbar.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgekosten, die daraus entstehen, dass das Gutachten vom Auftraggeber oder Dritten über den vereinbarten Zweck hinaus verwendet, ohne Abstimmung in Planung, Bauausführung oder Sanierung einbezogen, verändert, verkürzt oder auszugsweise weitergegeben oder zitiert wird oder ungeeignete Maßnahmen auf Grundlage der gutachterlichen Empfehlung getroffen werden.
Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere Bauverzögerungen, Mehrkosten, Mängelbeseitigung oder Produktionsausfälle, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen. Für abweichende Boden- oder Grundwasserverhältnisse außerhalb der erbohrten oder sondierten Punkte sowie für spätere natürliche Veränderungen oder Eingriffe Dritter wird keine Haftung übernommen. Das Gutachten stellt eine beurteilende Zusammenfassung der zum Zeitpunkt der Erkundung gewonnenen Erkenntnisse dar. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass eine Überprüfung der freigelegten Gründungssohle während der Bauausführung erforderlich ist, um die Angaben und Annahmen des Gutachtens zu verifizieren. Unterbleibt diese Überprüfung, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für daraus resultierende Schäden oder Abweichungen.
Der Auftragnehmer gewährleistet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistungen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung zu.
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gerichtsstand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.